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WOHNGELDNOVELLE |
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Wohngeldnovelle zum 01.01.2009
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Eine Information der Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Marketing/Kommunikataion vom 29.12.2008 Presse-Information 744/2008:
Beim Wohngeld tut sich was – Wohngeldnovelle zum 01.01.2009
Mit der Wohngeldnovelle hat der Bundesgesetzgeber – erstmals seit 2001 – eine Erhöhung des Wohngeldes auf den Weg gebracht. Dabei ist davon auszugehen, dass es neben der Erhöhung der Wohngeldbeträge auch zu einer Ausweitung der Haushalte kommt, die Anspruch auf Wohngeld haben werden. Im Einzelnen wurden folgende Verbesserungen beschlossen: Mit der Wohngeldnovelle werden die bisher üblichen Baualtersklassen abgeschafft. Im Gegensatz zur bisher geltenden Regelung werden wohngeldberechtigte Haushalte dadurch umso mehr begünstigt, je länger die Fertigstellung des Hauses, in dem sie wohnen, zurückliegt. Ab 1.1.2009 gilt für die Landeshauptstadt Potsdam die Mietenstufe 4 (bisher 3). Gleichzeitig werden die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen sind, um 10 Prozent angehoben. Das bedeutet für einen Dreipersonenhaushalt, dass statt bisher max. 435 EURO künftig bis zu 517 EURO in die Wohngeldermittlung eingehen. Die Tabellenwerte im Wohngeldgesetz werden um 8 Prozent angehoben. Erstmals wird es ab 1.1.2009 im Wohngeldrecht eine Heizkostenkomponente geben. Auch ihre Höhe bestimmt sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Für eine Person beträgt der Heizkostenbetrag monatlich 24 EURO, für zwei Personen 31 EURO und für drei Personen 37 EURO. Für jede weitere Person erhöht sich der monatliche Heizkostenbetrag um 6 EURO. Neben den vorgenannten Änderungen, die mit der Wohngeldnovelle ab 1.1.2009 in Kraft treten, beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Ersten Änderungsgesetz zum Wohngeldgesetz (neue Fassung) einen einmaligen Wohngeldbetrag einzuführen, mit dem Wohngeldhaushalte eine Entlastung zu den gestiegenen Heizkosten aus der Heizperiode 2008/2009 erhalten sollen. Anspruch auf diesen einmaligen Wohngeldbetrag haben Haushalte, für die im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 für mindestens einen Monat Wohngeld bewilligt wurde. Der einmalige Wohngeldbetrag beträgt für einen Wohngeldhaushalt mit einer Person 100 EURO und für zwei Personen 130 EURO. Für jede weitere Person erhöht sich der Einmalbetrag um 25 EURO. Wenn das Gesetz wie vorgesehen zum 1.1.2009 in Kraft tritt, wird der Einmalbetrag von Amts wegen gezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten und für die die Bewilligung über den 31.12.2008 hinaus gilt, müssen auch für die erhöhten Leistungen keinen gesonderten Antrag stellen. Die Mitarbeiter der Wohngeldstelle berechnen den ab 1.1.2009 geltenden Erhöhungsbetrag von Amts wegen rückwirkend, so dass kein Leistungsanspruch verloren geht. Die Zahlung erfolgt im Regelfall mit Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes. Eine frühere Anpassung ist nur vorgesehen, wenn im laufenden Bewilligungszeitraum ein Erhöhungsantrag gestellt wird. Haushalte, die bisher kein Wohngeld erhalten oder ein Antrag nach derzeitigem Wohngeldrecht abgelehnt wurde, können auf Grund der vorgesehenen Leistungsverbesserungen einen Wohngeldanspruch erneut prüfen lassen. Dabei müssen sie beachten, dass ein Leistungsanspruch ab 1.1.2009 nur besteht, wenn der Antrag bis zum 31.1.2009 in der Wohngeldstelle der Landeshauptstadt eingegangen ist. Die Wohngeldstelle weist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit hin, Wohngeldanträge online über das Internet zu stellen. Dieses Angebot besteht seit September 2007 und erfreut sich zunehmen der Beliebtheit. Obwohl online gestellte Anträge von jedem, der nicht im Besitz eines qualifizierten Zertifikates (elektronische Unterschrift) ist, in Papierform nachgereicht werden müssen, hat dieses Verfahren etliche Vorteile. So gilt ein Antrag bereits als gestellt, sobald der Antrag online eingegangen ist (Fristwahrung) und die Bearbeitungszeit bis zur Entscheidung über den Antrag verkürzt sich, wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen eingereicht wurden.
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15 Jahre Potsdamer Gesundheitsring | Widerspruchsrecht gegen Weitergabe von Daten
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